Wirtschaftskriminalität: Schäden bedrohen jedes Unternehmen

 

Wirtschaftskriminalität floriert weltweit und verursacht Schäden in Milliardenhöhe. Die Dunkelziffer ist hoch. Strafverfolgungsbehörden alleine können das wachsende Problem nicht eindämmen. Unternehmen sind daher gefordert, sich durch Kontrollen, Ermittlungen und Prävention vor Wirtschaftsdelikten zu schützen.



Für ein komplexes Problem wie Wirtschaftskriminalität gibt es keine einfachen und vor allem keine Standard-Lösungen. Gefragt sind komplexe Maßnahmenbündel, zu denen Behörden, Politik sowie die Wirtschaft selbst ihren Beitrag leisten müssen. Studien belegen, dass größere Unternehmen sich heute stärker als noch vor wenigen Jahren mit der konkreten Bedrohung und mit Maßnahmen gegen wirtschaftskriminelle Handlungen befassen (PWC 2009). Dieses Engagement zahlt sich unmittelbar aus, wenn dadurch wirtschaftliche Schäden gestoppt oder vermieden werden.

Querbezüge zwischen Informationen entdecken

 

Wirtschaftsdelikte stellen sich auf den ersten Blick oft als gängige, geschäftliche Transaktionen dar. Um diesen Eindruck aufrecht zu erhalten, entwickeln Täter ein erhebliches Maß krimineller Energie. Das erschwert die Aufgabe, zu Deliktmustern und möglichen Täterkreisen belastbare Erkenntnisse zu gewinnen. Entsprechend erschwert sind Ermittlungen zum Schadensumfang, der durch Wirtschaftskriminalität verursacht wurde. In den meisten Fällen müssen dafür komplex strukturierte Informationen einbezogen werden, die aus unterschiedlichen Quellen stammen.

 

Hier und bei den darauf aufbauenden Ermittlungsaufgaben ist ein analytischer Ansatz gefragt, ohne den die die Aufklärung von Wirtschaftsdelikten vielfach zum Scheitern verurteilt ist. Analytische Ermittlungen sind übrigens auch bei der Aufklärung der Deliktgruppen hilfreich, von denen Unternehmen laut Umfragen am häufigsten betroffen sind: Dazu zählen Vermögensdelikte wie Betrug und Unterschlagung sowie Wettbewerbsdelikte, bei denen vor allem Produkt- und Markenpiraterie eine Rolle spielt (vgl. PwC 2009 S. 3 ff).